§ 1 Anwendungsbereiche
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden Anwendung auf Geschäftsbeziehungen von RS mit Unternehmern im Sinne des österreichischen Unternehmensgesetzbuches (nachfolgend „Besteller“).
1.2 Alle Leistungen und Lieferungen der RS erfolgen ausschließlich auf Grundlage der jeweils aktuellen AGB.
1.3 Die aktuellste Version der AGB kann online auf
https://at.rs-online.com/web/content/ueber-uns/ueber-uns-inhalte/agb jederzeit abgerufen werden.
1.4 Die AGB der RS gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn deren Geltung von RS ausdrücklich und schriftlich vor Vertragsabschluss anerkannt wurde. Die AGB von RS gelten auch dann, wenn RS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
1.5 Alle mündlichen Vereinbarungen und Erklärungen, die zwischen RS und dem Besteller vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, sind ohne schriftliche Bestätigung von RS ungültig.
§ 2 Bestellung
2.1 Bestellungen, die noch an dem Werktag (außer Samstag) ausgeführt werden sollen, an dem sie bei RS eintreffen, müssen spätestens bis zu der Uhrzeit bei RS eingegangen sein, auf die auf der RS Webseite ausdrücklich hingewiesen wird. Bei größeren Bestellungen einzelner Produkte behält sich RS das Recht vor, die Lieferzeit auf bis zu 4 Wochen zu verlängern.
2.2 Der Besteller ist, wenn in seiner Bestellung nicht etwas Anderes ausgeführt ist, drei Wochen an sein Angebot gebunden. Der Vertrag kommt erst durch Annahme des Angebots durch RS zustande. Die Annahme erfolgt entweder durch eine schriftliche Bestätigung durch RS oder tatsächliches Entsprechen durch Auslieferung der Ware. Die Bestätigung des Zugangs einer im elektronischen Geschäftsverkehr bei RS eingehenden Bestellung stellt nicht die Annahme des Angebotes dar. Die in unseren Preislisten, Katalogen und Werbemedien enthaltenen Informationen stellen keine Angebote dar und enthalten keine im Sinne des § 922 Abs. 2 ABGB leistungsbestimmenden Informationen, sofern nicht anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden.
2.3 Bestellungen per Internet, die eine vorangegangene telefonische Bestellung wiederholen, gelten als weitere Bestellung.
2.4 Durch die Bestellung verlangt der Besteller ausdrücklich die Übersendung der Ware in Verpackungen, die dazu dienen, die Ware vor Transportschäden zu bewahren, oder die der Sicherheit des Transports dienen (Transportverpackungen).
2.5 RS wird vorbehaltlich etwaiger Preiserhöhungen auf Grund gestiegener Herstellungs- bzw. Beschaffungskosten von mehr als 5 % gemäß § 3.2 oder vorbehaltlich etwaiger Schreib-, Druck- und Rechenfehlern auf der Webseite oder dem Katalog die Bestellung des Bestellers zu den Bedingungen des Katalogs oder der Webseite annehmen. Wird nach Vertragsschluss für RS erkennbar, dass die Annahme eines Angebots zu Bedingungen erfolgt ist, die auf einem Schreib-, Druck- oder Rechenfehler auf der Webseite oder dem Katalog beruhen, ist RS zum Rücktritt berechtigt. Gleiches gilt auch bei mangelnder Kreditwürdigkeit des Bestellers.
2.6 Auf der Webseite enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- oder sonstige Konstruktionsangaben sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Änderungen und Abweichungen an der Beschaffenheit der Waren bleiben RS nach beliebigem Ermessen vorbehalten, wenn und soweit diese den Verwendungszweck der betreffenden Ware nur unerheblich beeinträchtigen. Der Besteller ist für die von ihm vorgesehene Verwendung der bestellten Gegenstände allein und selbst verantwortlich.
2.7 Angaben über Eigenschaften der Waren sind reine Produktbeschreibungen und gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie von RS schriftlich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben werden. Gewährleistungen sind für RS nur dann verbindlich, wenn sie in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden und dort auch die Verpflichtungen von RS im Einzelnen festgehalten sind. Allein das erkennbar große Interesse des Bestellers am Vorhandensein bestimmter Produkteigenschaften begründet keine Gewährleistung.
§ 3 Preise
3.1 Alle Preise sind in Euro angegeben. Die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie die Versandkosten sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten. Die Preise sind - vorbehaltlich etwaiger Preiserhöhungen auf Grund gestiegener Herstellungs- bzw. Beschaffungskosten gemäß § 3.2 - verbindlich, es sei denn, es liegen Schreib-, Druck- oder Rechenfehler vor. Vom Besteller erwünschte Sonderleistungen beim Versand werden separat in Rechnung gestellt. Garantierte Zustellung am Werktag nach der Bestellung ist gegen Kostenübernahme durch den Besteller möglich.
3.2 RS behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn sich die Herstellungs- bzw. Beschaffungskosten nach Vertragsabschluss um mehr als 5 %, insbesondere aufgrund von Kollektivvertragsabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, erhöhen. Die Erhöhung der Herstellungs- bzw. Beschaffungskosten wird dem Besteller nachgewiesen und berechtigt diesen nach seiner Wahl zum Rücktritt. Umgekehrt wird eine Senkung der Kosten um mehr als 5 % ebenfalls an den Besteller weitergegeben.
§ 4 Lieferung
4.1 Bestellte Ware wird durch RS an den Besteller versandt. RS bietet verschiedene Versandarten an, aus denen der Besteller bei der Bestellung nach § 2 eine Versandart wählen kann. Sofern keine Wahl durch den Besteller in der Bestellung erfolgt, wählt RS die Standardversandart aus. Die Versandkosten trägt der Besteller.
4.2 Die Angabe von Lieferzeiten und -termine, die auf der Webseite gezeigt werden, beruhen auf unverbindlichen Schätzungen; Tagesangaben beziehen sich auf Werktage ohne Samstage. Lieferzeiten und -termine werden erst verbindlich, wenn sie mit einer Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.
§ 5 Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von dreißig Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist RS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu fordern. Falls RS ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist RS berechtigt, diesen geltend zu machen. Im Fall des Zahlungsverzugs ist RS überdies berechtigt, pauschalierte Mahnspesen von EUR 40,00 zu fordern, dies unbeschadet des Rechts auf Ersatz darüber hinausgehender Betreibungskosten (etwa für die Einschaltung eines Inkassobüros oder Rechtsanwaltes). Durch RS gewährte Rabatte, Boni und Skonti werden hinfällig, wenn der Besteller mit der Zahlung von Forderungen an RS in Verzug gerät.
5.2 RS ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist den geschuldeten Kaufpreis nicht bezahlt. Während des Verzugs ist RS zur Ausführung weiterer Lieferungen nicht verpflichtet.
5.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von RS anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.4 Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird RS eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Abschluss des Vertrages bekannt, so ist RS berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern oder vom Vertrag zurück zu treten.
5.5 RS ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Lieferung von Zahlung Zug-um-Zug abhängig zu machen und behält sich vor, per Nachnahme zu liefern bzw. Vorkasse zu verlangen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von RS.
6.2 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Diese Berechtigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Besteller tritt RS bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Kaufsache gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist, und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen (im Falle einer EDV-Buchhaltung ist diese Abtretung zusätzlich in der Offenen-Posten-Liste ersichtlich zu machen). Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche von RS auf Zahlung der Kaufsache.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von RS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. RS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann RS verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6.3 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für RS vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, RS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt RS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.2.
§ 7 Mängelprüfung und Beweislast
7.1 Unverzüglich nach der Lieferung hat der Besteller die Ware auf Mängel zu untersuchen. Zeigt sich dabei oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so muss der Besteller dies RS innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich anzeigen. Maßgeblich ist der Eingang der Mängelrüge bei RS. Die Anzeige muss den erkannten Mangel derart beschreiben, dass RS erkennen kann, um welche Lieferung und welche Ware es sich handelt, welche Teile der Ware betroffen sind, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind.
7.2 Unterlässt der Besteller die fristgerechte Anzeige, so verliert der Besteller Ansprüche auf Gewährleistung, Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst und Ansprüche aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache.
7.3 Die Anzeige ist auch notwendig, wenn irrtümlich andere als die vereinbarte Ware oder aber eine Mindermenge von RS geliefert wird. Transportschäden oder Fehlmengen sind vom Besteller dem Frachtführer unverzüglich mitzuteilen und von diesem bestätigen zu lassen.
7.4 Erhebt der Besteller unberechtigte Mängelrügen aufgrund eigenen Verschuldens, so ist der Besteller verpflichtet, die RS für die Prüfung des behaupteten Mangels entstandenen Kosten auf Basis der zum Zeitpunkt der Prüfung bei RS gültigen Stundensätze zu tragen, zumindest jedoch 25 % des vereinbarten Nettoentgelts.
7.5 Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber RS ist unzulässig.
7.6 Mängelrügen berechtigen nicht zur teilweisen oder gänzlichen Zurückbehaltung von Rechnungsbeträge
§ 8 Gewährleistungsansprüche des Bestellers
8.1 RS muss die Möglichkeit eingeräumt werden, den geltend gemachten Mangel zu prüfen und als solchen anzuerkennen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen. RS hat das Recht zu entscheiden, ob der Mangel selbst oder durch einen autorisierten Dritten behoben wird, weiters, ob RS sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Verbesserung zurücksenden lässt, die mangelhafte Ware an Ort und Stelle verbessert oder die mangelhaften Teile oder die mangelhafte Ware ersetzt.
8.2 Schlägt die Verbesserung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder Minderung des Kaufpreises fordern. Bei Wandlung hat der Besteller RS ein angemessenes Gebrauchsentgelt zu ersetzen, wenn die Ware trotz des Mangels noch brauchbar war oder vom Besteller benützt worden ist.
8.3 Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht (i) bei natürlichem Verschleiß; (ii) bei Beschaffenheit der Ware oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge unsachgemäßer Behandlung, Lagerung, Aufstellung oder Installation, der Nichtbeachtung von Einbau- und Behandlungsvorschriften oder den Betrieb der Ware gemeinsam mit anderen Geräten, Elementen, Systemen oder Zubehör, das nicht von RS stammt und dessen Kompatibilität mit der Ware von RS nicht ausdrücklich und schriftlich zugesagt wurde oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen; (iii) bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern; (iv) bei nur geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; (v) wenn die Ware von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft oder ohne die Zustimmung von RS erfolgter Reparaturen verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. RS haftet nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der Konstruktion oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Besteller die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat. Eine allfällige Warnpflicht wird abbedungen. Mangels ausdrücklicher Zusicherung übernimmt RS keine Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck.
8.4 RS haftet nicht für Schäden, die auf die jeweiligen baulichen, örtlichen, witterungsbedingten, physikalischen, optischen und technischen Gegebenheiten der die Ware umliegenden Bereiche, höhere Gewalt, eine unsachgemäße oder übermäßige Bedienung, einen Bedienungsfehler, eine falsche Lagerung, eine mangelnde Wartung, eine Missachtung von Anweisungen oder Empfehlungen oder eine nicht durch RS verschuldete Beschädigung zurückzuführen sind.
8.5 RS hat nur dann für die Kosten einer durch den Vertragspartner selbst vorgenommenen Mängelbehebung aufzukommen, wenn diese Mängelbehebung samt den damit einhergehenden Kosten zuvor schriftlich von RS genehmigt wurde.
§ 9 Schadenersatz und Haftungsbeschränkung
9.1 RS haftet für Schadenersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen (nachfolgend „Schadenersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden, bloße Vermögensschäden und entgangenen Gewinn des Bestellers ist jedenfalls ausgeschlossen. Ferner wird für Verschulden von Vorlieferanten von RS jede Haftung ausgeschlossen. Der Schadenersatz ist darüber hinaus auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.2 Macht der Besteller gegen RS Schadenersatzansprüche geltend, so ist er sowohl bezüglich der Verursachung als auch hinsichtlich unseres Verschuldens zum Nachweis verpflichtet.
9.3 Schadenersatzansprüche verjähren nach sechs Monaten.
9.4 Soweit RS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von RS geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
9.5 Eine Ersatzpflicht von RS für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden ist jedenfalls auf einen Betrag von EUR 100.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9.6 Soweit eine Schadenersatzhaftung von RS nach den vorstehenden Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RS.
§ 10 Verwendungsbedingungen
Die von RS vertriebenen Produkte haben keine Zulassung für den Einsatz in sicherheitskritischen Systemen und solchen Anwendungen, bei denen aus einer Fehlfunktion Personenschäden, Lebensgefahr oder schwere Sachschäden resultieren können. Verwendet oder verkauft der Besteller solche Produkte für den Einsatz in Systemen oder Anwendungen, für die keine Zulassung des Produkts besteht, trägt er allein die Verantwortung dieser Verwendung oder dieses Verkaufs.
§ 11 Verjährung
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels beträgt 24 Monate und beginnt mit Übernahme der Ware durch den Besteller bzw ab dem Zeitpunkt, in dem der Besteller in Annahmeverzug gerät. Soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorsieht, erhöht sich die Verjährungsfrist entsprechend auf das Mindestmaß. Im Übrigen bleiben gesetzlich zwingende Verjährungsregelungen für Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen unberührt. Unberührt bleibt außerdem die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Rückgabe, Fehlbestellungen
12.1 Der Besteller kann die von ihm bestellten Produkte innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum auf eigene Kosten an RS zurücksenden, wenn diese zum Zeitpunkt der Rückgabe noch bei RS im Programm sind und deren Originalverpackungen nicht geöffnet oder beschädigt sind. Für die Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Einholung einer Reklamationsnummer und Absendung der Ware. Software ist von der Rücknahme ausgeschlossen.
12.2 Der Besteller ist nur befugt, gelieferte Ware an RS zurückzusenden, wenn er diese in den Originalverpackungen an RS zurücksendet und RS der Rücksendung vorher durch Vergabe einer Reklamationsnummer zustimmt. Liegt ein Verschulden des Bestellers vor (Falschbestellung, Doppelbestellung, Verpackungseinheit nicht beachtet etc.), ist RS berechtigt, dem Besteller die vertragsbedingten Kosten in Rechnung zu stellen.
12.3 Werden Waren ohne vorherige Rückfrage an RS zurückgeschickt, entbindet dies den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. RS ist berechtigt, die Waren ersatzlos zu vernichten, sofern der Besteller nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch RS die Ware zurücknimmt. Die Ansprüche des Bestellers im Fall von Mängeln bleiben hiervon unberührt.
12.4 RS ist zur Rücknahme und Entsorgung gelieferter Ware nach den Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes und der Elektroaltgeräteverordnung nicht verpflichtet. Der Besteller verpflichtet sich, gelieferte Ware nach Beendigung der Nutzung auf eigene Kosten nach den oben genannten Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt RS im Innenverhältnis von den Pflichten der oben genannten Vorschriften und damit im Zusammenhang stehender möglicher Ansprüche Dritter frei. Der Besteller hat sich in dem Fall, dass er die gelieferte Ware an Dritte weitergibt, gegenüber diesen zu verpflichten, die Ware nach Beendigung der Nutzung zurückzunehmen und auf eigene Kosten zu entsorgen; alternativ hat er diese Pflicht vertraglich seinen Kunden aufzuerlegen, sofern diese gewerblich handeln.
12.5 RS nimmt Transportverpackungen nach dem Auspacken der Ware unentgeltlich von ihren Kunden zurück. Anderenfalls stellt der Kunde sicher, dass die Transportverpackungen einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zugeführt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Bei Transportverpackungen, die unmittelbar aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, ist die energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichgestellt.
§ 13 Exportkontrolle
13.1 In Anerkennung der amerikanischen und sonst anwendbaren (insbesondere österreichischen und europäischen) Exportkontrollgesetzgebung verpflichtet sich der Besteller, vor dem Export von Produkten oder technischen Informationen, die er von RS erhalten hat, sämtliche erforderlichen Exportlizenzen oder andere Dokumente auf seine Kosten selbst einzuholen.
13.2 Der Besteller verpflichtet sich, solche Produkte oder technische Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies gegen amerikanische oder sonstige (insbesondere österreichische und europäische) Gesetze oder Verordnungen verstößt. Der Besteller verpflichtet sich, alle Empfänger dieser Produkte oder technischen Informationen über die Notwendigkeit, diese Gesetze und Verordnungen zu befolgen, zu informieren. Der Besteller wird auf eigene Kosten sämtliche Lizenzen und Ex- und Importpapiere beschaffen, die für seine Verwendung der Produkte erforderlich sind. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzforderungen. Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass RS nicht verpflichtet ist, dem Besteller eine Lieferanten- oder Langzeitlieferantenerklärung auszustellen oder eine solche von seinen eigenen Vorlieferanten zu beschaffen, sofern sich RS hierzu nicht ausnahmsweise im konkreten Einzelfall schriftlich gegenüber dem Besteller bereit erklärt.
§ 14 Artikel aus unserem globalen Sortiment / Artikel in Produktionsverpackungen
14.1 Alle Produkte, deren RS Bestellnummer mit „2“ beginnen und zehnstellig sind, und/oder als
„Sonderbeschaffung“ gekennzeichnet sind, sowie Artikel, die in Produktionsverpackungen abgegeben werden und die Kennung „P“ tragen, sind von RS nicht ab Lager lieferbar. Für diese Produkte gelten vorrangig nachstehende Regelungen, soweit diese von den übrigen Regelungen dieser AGB abweichen.
14.2 Für bestimmte Produkte gemäß § 14.1 gelten verbindliche Mindestbestellmengen. Die jeweiligen Mindestbestellmengen werden auf der RS Webseite unter at.rs-online.com veröffentlicht. RS behält sich vor, die Mindestbestellmengen mit Wirkung für nach der Änderung abgegebene Bestellungen zu verändern und Mindestbestellmengen für weitere Produkte einzuführen oder für einzelne Produkte aufzuheben.
14.3 RS ist bestrebt, für alle Produkte gem. § 14.1, die auf der RS Webseite publizierte Lieferzeit einzuhalten. Bei den für diese Produkte veröffentlichten Lieferzeiten handelt es sich um ungefähre, unverbindliche Angaben. RS kann nach Eingang der Kundenbestellung den Kunden über eine verzögerte Auslieferung der bei RS bestellten Produkte gem. § 14.1 informieren und ihm ggf. Alternativen anbieten. Höhere Gewalt oder andere, von RS nicht zu vertretende, nicht abwendbare Ereignisse (Betriebsstörungen, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, Nicht- oder Schlechterfüllung von Lieferanten, terroristische Anschläge, Krieg, Epidemien und Pandemien, Überschwemmungen, Erdbeben und sonstige Naturereignisse, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Streiks – auch solche, die Vorlieferanten betreffen -) verlängern die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehenen Lieferfristen und Liefertermine entsprechend.
14.4 Für alle Produkte gem. § 14.1 gelten ausschließlich die auf der RS Webseite veröffentlichten Preise, sofern nicht mit dem Kunden andere Preise schriftlich vereinbart wurden. Sonst anwendbare Rabatte, Nachlässe oder Skonti werden nicht gewährt. Die Rechnungsstellung erfolgt separat, selbst für den Fall, dass die Bestellung andere RS Lagerprodukte enthält.
14.5 Mit der separaten Rechnungsstellung erfolgt keine Berechnung einer zusätzlichen Liefergebühr. RS behält sich vor, eine zusätzliche Liefergebühr einzuführen. Dies würde ggf. auf der RS Webseite veröffentlicht werden.
14.6 Alle Produkte gem. § 14.1. sind von der Rückgabe gemäß §12 dieser Bedingungen ausgeschlossen.
§ 15 Verschiedenes
15.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
15.2 Erfüllungs- und Lieferort sowie Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von RS; RS ist berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
15.3 Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Besteller aus der Geschäftsverbindung mit RS entstehen, ist ausgeschlossen.
15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder rechtsunwirksam werden, so wird hiervon die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, den mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen am nächsten kommt.
§ 16 Gewerblicher Rechtsschutz
Marken-, Muster-, Patent- und sonstige gewerbliche Schutzrechte an den Produkten gehen nicht auf den Besteller über und es haftet der Besteller gegenüber RS für jegliche Verletzung dieser Rechte. RS Components ist Inhaberin sämtlicher Leistungsschutzrechte am Warenkatalog und an den darin enthaltenen Lichtbildern. Jede Vervielfältigung oder sonstige Verwendung des Kataloges oder Bestandteile davon ist unzulässig.
Stand: 03/2022
RS Components Handelsgesellschaft m.b.H.
Albrechtser Straße 11
3950 Gmünd
Tel.: 02852/505
Fax: 02852/53223
E-Mail: kunden.service@rs.rsgroup.com
FN 33655 v, Landesgericht Krems an der Donau
UID: ATU17999502
ARA-Lizenz Nr. 280
DVR: 0396109